Satzung

Präambel

Die Mitglieder des Vereins AFAQ in Deutschland sind dadurch gekennzeichnet, dass sie aus verschiedenen Nationalitäten stammen. Um dieser Vielfältigkeit Rechnung zu tragen und sie angemessen gegenüber den deutschen und anderen Ansprechpartnern zu repräsentieren, bedarf es einem engen und koordinierten Zusammenwirken dieser Verschiedenheiten. Der Verein strebt an, einen aktiven Beitrag, insbesondere bei der Annäherung und Verständigung zwischen den Kulturen, zu leisten und somit die interkulturelle und gesellschaftliche Zusammenarbeit zu intensivieren. Dabei sollen die Kenntnisse, Kompetenzen, Potentiale und Erfahrungen der Mitglieder in den unterschiedlichen Lebensbereichen dazu beitragen, dass die Zwecke des Vereins erreicht werden. Die Vereinszwecke werden hauptsächlich durch Mitgliederbeiträge, Spenden und eigene Tätigkeiten des Vereins finanziert.

§ 1 Name, Sitz und Sprache

(1) Der Verein führt den Namen AFAQ e.V. Verein für kulturelle und gesellschaftliche Zusammenarbeit.
(2) Der Sitz des Vereins ist Münster.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die offiziellen Sprachen im Verein sind Deutsch, Arabisch und Englisch. Sie gelten in allen Sitzungen, Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins. Zur Vereinfachung der Sitzungen und Versammlungen des Vereins erfolgt die Verständigung in der mehrheitlich verständlichen Sprache. Dabei muss sichergestellt werden, dass alle Teilnehmer mindestens die wichtigsten Beiträge verstehen.
(5) Diese Satzung des Vereins wird in Deutsch verfasst und in der Gründungsversammlung abgestimmt. Im Streitfall ist die deutsche Fassung maßgeblich.
(6) Der Verein ist durch den Vorstand in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eintragen zu lassen.

§ 2 Vereinszweck

(1) Die Zwecke des Vereins als überparteiliche und Nichtregierungsorganisation sind:
• Förderung der internationalen Gesinnung und der Völkerverständigung,
• die Förderung der Bildung,
• die Unterstützung für Flüchtlinge, für Verfolgte und Kriegsopfer
• und die Mildtätigkeit.
(2) Der Zweck der Satzung wird insbesondere verwirklicht vor allem durch:
1. Öffentliche kulturelle und literarische Veranstaltungen und Vortragsreihen, Organisation von Tagungen und Kongressen mit thematischen Schwerpunkten der Integration
2. Durchführung sprachlicher Bildungsmaßnahmen für Flüchtlinge/Migranten zur Verbesserung ihrer Lage auf dem Bildungsweg und/oder Arbeitswelt
3. Förderung der Hilfe für politisch, ethnisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler und Kriegsopfer durch:
• Anträge und Termine bei Rechtsanwalt, Arzt, Krankenkasse, ebenfalls

Begleitung
• bei Fragen zu Aufenthalts- und Visaangelegenheiten,
• bei der Wohnungs- und Arbeitssuche,
• bei Behördengängen (Sozialamt, Jobcenter, Ausländeramt)
• im Bildungsbereich (Kindergarten, Schullaufbahn, Fort- und Weiterbildung)
• Bereitstellung von Schul- und Spielmaterial für Grundschule und Kindertagesstätte, Malnachmittage, Familiennachmittage, Spendensammlung
4. Unterstützung von Kreativen und Begabten, soweit sie dem Vereinszweck besonders förderlich sind, z.B. durch Stipendien, Preise etc..
5. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Vereinigungen sowie mit internationalen Verbänden und Organisationen, welche die Zwecke der Völkerverständigung und des wissenschaftlichen kulturellen Austausches unterstützen

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Ziele und mildtätige Zwecke ganz im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” gemäß des § 51 AO. Der Verein hat keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken eingesetzt werden und keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeiten im Verein keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, gegebenenfalls lediglich Aufwendungsersatz oder Aufwandsentschädigung.

§ 4 Mitgliedschaft 

(1) Aufnahme
1. Jede natürliche volljährige Person, die sich legal im Zeitpunkt des Beitritts in Deutschland aufhält, die Vereinsziele anerkennt und unterstützt, kann die Mitgliedschaft schriftlich beantragen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrages.
(2) Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, durch Ausschluss, durch Tod oder wenn das Mitglied durch den Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen wird, wenn es sich mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung mehr als drei Monate im Rückstand befindet.
2. Ein Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn grobe und beharrliche Verstöße gegen die Satzung und/oder die Ziele des Vereins sowie gegen die Beschlüsse seiner Organe erfolgen. Gegen einen Ausschluss kann innerhalb eines Monats Einspruch bei der Mitgliederversammlung erhoben werden.
3. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er gilt sofort als wirksam.
4. Rückzahlungen erfolgen nicht.
(3) Ehrenmitglieder
Jede natürliche oder juristische Person (Vereine, Stiftungen etc.), die den Verein in besonderer Weise unterstützt, kann Ehrenmitglied werden. Der Vorstand entscheidet über die Ehrenmitgliedschaft auf schriftlichen Antrag. Ehrenmitglieder können nicht für den Vorstand kandidieren, jedoch in den Fachausschüssen des Vereins mit vollem Stimmrecht mitarbeiten.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Gesamtvorstand und der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretung).
(1) Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand mit schriftlicher und rechtzeitiger Einladung und entsprechender Tagesordnung einzuberufen. Der erste Vorsitzende ist der Versammlungsleiter.
2. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder (50 % + 1 Person) anwesend sind. Für den Fall, dass Beschlussunfähigkeit gegeben ist, kann bereits mit der Einladung zur Generalversammlung gleichzeitig zu einer zweiten Versammlung eingeladen werden, die dann 30 Minuten später beginnt und in jedem Falle unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Jedes Mitglied hat eine unübertragbare Stimme.
3. Die Generalversammlung beschließt über die Satzung bzw. Satzungsänderungen, Einspruchsentscheidungen bei Ausschluss und die Vereinsauflösung
mit 2/3 Mehrheit, über die Richtlinien und die Höhe der Mitgliedsbeiträge mit einfacher Mehrheit. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt mit einfacher
Mehrheit (50 % + 1 Person). Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden ausschließlich aus formalen Gründen der Vereinsregistrierung gefordert werden, kann der Gesamtvorstand von sich aus vornehmen. Alsbald müssen diese Satzungsänderungen den Vereinsmitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis gegeben werden und der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.
4. Protokolle und Beschlüsse der Generalversammlung werden schriftlich abgefasst und vom Versammlungsleiter und dem ersten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet.
(2) Der Gesamtvorstand und der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) fünf weiteren Vereinsmitgliedern Es ist zulässig, dass der Beauftragte für Finanzen gleichzeitig der erste stellvertretende Vorsitzende oder Vorsitzender ist, dann müssen aber fünf weitere Vereinsmitglieder im Gesamtvorstand vorhanden sein.
Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wird ein dritter Wahlgang erforderlich, entscheidet die relative Stimmenmehrheit. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis zu der Mitgliederversammlung, in der Neuwahlen des neuen Vorstands stattfinden.
Der Gesamtvorstand ist berechtigt, bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder vor Ende einer Wahlperiode an dessen Stelle einen anderen mit der kommissarischen Wahrnehmung der Tätigkeit zu beauftragen. Der kommissarisch Tätige ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die Zeit der noch laufenden Wahlperiode der anderen Gesamtvorstandsmitglieder nachzuwählen. Der Gesamtvorstand tagt mindestens einmal im Monat. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand hat die Sitzungen der Generalversammlung vorzubereiten.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzenden. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei der Vorsitzende oder sein Stellvertreter/in zur
Vertretung berechtigt ist.

§ 6 Finanzen

(1) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, aus Spenden, öffentlichen Zuwendungen und aus zweckbetrieblichen Einnahmen der Aktivitäten.
(2) Über die Mitgliedsbeiträge wird in einer gesonderten Beitragsordnung von der Mitgliedervollversammlung jährlich beschlossen.
(3) Spenden dürfen nur nach Genehmigung des Vorstandes angenommen werden.
(4) Die Ausstellung von steuermindernden Spendenbescheinigungen obliegt der/dem Finanzbeauftragten unter Beachtung der Steuergesetze in Deutschland und sind vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
(5) Öffentliche Zuwendungen müssen nach den Bestimmungen der Deutschen Haushaltsordnungen und allgemeinen Bewirtschaftungsbedingungen (ANBest) verwaltet werden.
(6) Zweckbetriebliche Einnahmen und Ausgaben müssen gesondert aufgeführt und nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht behandelt werden.

§ 7 Auflösung

(1) Der Verein kann sich auflösen, wenn dies von der Generalversammlung mit mindestens zwei Drittel der gültigen Stimmen beschlossen wird und der Antrag auf Auflösung in der Einladung zur Generalversammlung ausdrücklich im Wortlaut mitgeteilt wird.
(2) Für den Fall der Auflösung soll das Vermögen des Vereins nach Abzug aller Kosten der Auflösung an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV) mit Sitz in Berlin übertragen werden, der diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S. der AO zu
verwenden hat.